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Urteil zum Kindergeld bei Auslandsreise (Finanzgericht Schleswig-Holstein FG - Aktenzeichen 5 K 7/23)

Kindergeld trotz Auslandsreise: Besondere Voraussetzungen der Familie beim Urteil zum Kindergeld vom Finanzgericht Schleswig-Holstein (AZ 5 K 7/23)

Inhaltsverzeichnis

Im Oktober 2023 hat das Finanzgericht Schleswig-Holstein mit dem Aktenzeichen 5 K 7/23 ein Urteil zum Kindergeld bei einer reisenden Familie verkündet, das sich sehr schnell sehr verbreitet hat. In diesem Urteil wurde zum Vorteil des Klägers entschieden, daß diese klagende Familie Anspruch auf Kindergeld hat, auch wenn sie reist. (Urteil Finanzgericht Schleswig-Holstein AZ 5 K 7/23 als PDF)

Dieses Urteil haben viele als Freifahrtschein für dauerreisende und freilernende Familien gesehen, die vom Alter der Kinder her noch Anspruch auf Kindergeld hätten.

Dabei wird oft übersehen, welche besonderen Voraussetzungen in diesem Fall vorlagen und die entscheidend für das Urteil waren. Diese liste ich hier einmal auf. So können Sie sehen, ob bei Ihnen ähnliche Voraussetzungen vorliegen.

Die Meldung zu diesem Urteil zum Kindergeld ging bspw. wie folgt durch viele Telegram-Kanäle:

Urteil zum Kindergeld bei Auslandsreise (Nachricht aus Telegram zum Urteil vom Finanzgericht Schleswig-Holstein)

Finanzgericht Schleswig-Holstein entscheidet für einen berechtigten Kindergeldanspruch bei der Konstellation:

Vater weiterhin in DE angemeldet mit steuerpflichtigem Einkommen, Mutter mit Kindern aus DE abgemeldet und in der EU auf Bildungsreise.

Wichtige Voraussetzungen bei diesem Urteil zum Kindergeld bei Auslandsreise

In den verbreiteten Nachrichten werden wichtige Punkte nicht erwähnt. Der positive Kindergeldanspruch wurde im vorliegenden Fall nur unter den folgenden Voraussetzungen gewährt:

  1. Wohnsitz in Deutschland: Der Kläger und seine Familie, insbesondere die beiden Söhne, hatten während des gesamten Streitzeitraums ihren Wohnsitz in Deutschland. Obwohl die Kinder zusammen mit der Mutter für einen befristeten Zeitraum von Oktober 2021 bis November 2022 auf Reisen innerhalb der EU waren, wurde der Wohnsitz in Deutschland nicht aufgegeben.
  2. Befristete Abwesenheit: Die Auslandsaufenthalte der Mutter und der Kinder wurden als vorübergehende, befristete Reisen betrachtet, die nicht zur Aufgabe des Wohnsitzes führten. Der Wohnsitz wurde weiterhin als bestehend angesehen, da die Rückkehr nach Deutschland von Anfang an geplant war.
  3. Keine Aufgabe der Familienwohnung: Der Kläger blieb in Deutschland und bewohnte weiterhin die Familienwohnung, die der Familie somit jederzeit zur Verfügung stand. Die Kinder und die Mutter konnten zu jeder Zeit in diese Wohnung zurückkehren, was den Erhalt des Wohnsitzes begründete.
  4. Fortbestehen des gemeinsamen Haushalts: Die Familie führte trotz der räumlichen Trennung weiterhin einen gemeinsamen Haushalt. Der Kläger kam in Deutschland seinen beruflichen Verpflichtungen nach, und die Mutter war während der Reise nicht berufstätig, sondern kümmerte sich um die Kinder.
  5. Alters- und Reisezweck der Kinder: Die Söhne des Klägers waren zum Zeitpunkt der Reise fünf und zwei Jahre alt. Der Aufenthalt in verschiedenen EU-Ländern diente Bildungszwecken und führte nicht zu einer Verlagerung des Lebensmittelpunktes der Kinder.
  6. Keine Schulpflicht der Kinder: Die Kinder waren alle nicht schulpflichtig. Es wurde explizit gegenüber der Familienkasse angegeben, die Bildungsreise beenden zu wollen, bevor die Schulpflicht des ältesten Kindes beginnt.

Auf Basis dieser Tatsachen entschied das Finanzgericht, daß der Kindergeldanspruch weiterhin bestand, da der Wohnsitz der Kinder in Deutschland während des gesamten Zeitraums erhalten blieb.

Fazit: Voraussetzungen bei Urteil zum Kindergeld treffen nur für wenige Familien zu

Diese oben aufgeführten Voraussetzungen sind nur bei wenigen Familien so gegeben. In der Tat stellt sich die Frage, warum überhaupt die Kinder abgemeldet wurden, wenn noch keine Schulpflicht bestand. Viele Familien nutzen gerade diese Möglichkeit, um ihren Kindern ein freies Lernen und freie Bildung statt einem obligatorischen Schulbesuch zu ermöglichen. Hier wurde eine Reise mit von vorneherein begrenzter Dauer gewählt, der Wohnsitz blieb erhalten durch die bestehende Wohnung.

Durch diesen kleinen Artikel haben Sie hoffentlich eine genauere Vorstellung, ob bei Ihnen ein ähnlicher Fall vorliegt und dadurch Aussicht auf Erfolg bei einer Klage bestünde. Die Familienkassen bescheiden oder verweigern die Kindergeldansprüche oft aus unterschiedlichen und manchmal auch widersprüchlichen Gründen. Es erscheint eine gewisse Willkür oder Ungewissheit zu herrschen oder keine klare Entscheidungsgrundlage. Bei einigen Familien wird der Anspruch aus den Gründen gewährt, wo er bei anderen Familien aus den gleichen Gründen verwehrt wurde. Informieren Sie sich daher gründlich und überlegen Sie, wie Sie der Familienkasse Ihre Lebenssituation verständlich schildern, um weiterhin Anspruch auf Kindergeld trotz Abmeldung zu erhalten.

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